| - Änd §§ 10, 15, 16, 18, 21 des Ges v 02.08.1978, Hauptschulabschluß bei ausreichendem Berufsschulabschluß, Fachoberschulreife bei Berufsausbildung und qualifiziertem BerufsschulabschIuß, gesetzmäßige Verankerung der zweijährigen Fachoberschule, Fachhochschulreife durch alle Fachschulen mit zweijährigem Vollzeitunterricht, Gleichrangigkelt der beruflichen Bildung - | |