| - Anlieferung und Ablagerung von geruchsintensiven und staubenden Stoffen, Regelungen über Verpackungsformen, keine Anlieferung staubender Flugaschen, kein Einsatz von Indikatoren, Vorlage von Analysezertifikaten durch Abfallerzeuger, Beeinflussung des Gefährdungspotentials der Deponie durch dort abgelagerte dioxinhaltige Flugaschen - | |