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Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein

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         Der Landtag Schleswig Holstein

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  Schmerzensgeld 
 Erfüllung durch den Dienstherren bei Schmerzensgeldansprüchen nach § 83 a Landesbeamtengesetz, Einwilligung zur Leistung der Ausgaben für Unterstützungsleistungen für in Dienstausübung durch Dritte verletzte Landesbedienstete 
 Weitere Themen:
  • Landesbediensteter
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    Umdruck 18/4637
    Ausschussprotokoll FIN 18/99 03.09.2015 S 5
     
     
     

      Quelle: Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein (LIS-SH); Stand: 04.05.2024
    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Informations- und Dokumentationseinrichtungen des Schleswig-Holsteinischen Landtags
     
     
     
     
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