| Stellungnahme in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, daß die auf der 31. Sitzung des Thüringer Landtages am 10.10.1991 getroffene Bestimmung von zwei gesellschaftlich bedeutsamen Organisationen oder Gruppen als Mitglieder des Rundfunkrates nach § 19 Abs. 1 Nr. 16 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk für ungültig erklärt wird (Az: 2 BvH 3/92) | |