| - Änderung der §§ 1, 2, 5 und 6 des Gesetzes idF der Drs 12/1863; Anhebung der Einkommensgrenze auf 50 v.H., Festlegung des ganzen Differenzbetrags für Einkommensüberschreitungen über 110 v.H., Beginn des Leistungszeitraums: 01.07.1992, rückwirkende Ausgleichszahlungen bis zum 12. Monat vor Bekanntgabe des Leistungsbescheids (Zur Drucksache 12/1634) - | |