| - Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle durch die Universitätskliniken und Krankenhäuser im Falle einer Auseinandersetzung mit Patienten, Herausnahme der Universsitätskliniken aus der Möglichkeit zur Anrufung einer Schlichtungsstelle, Gründe für eine Separatregelung, mögliche Belastung der Patienten mit Kostenrisiken - | |